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Heiliger Bruno mit Buch und Totenschädel, Westfalen, 2. Hälfte 18. Jahrhundert
Heiliger Bruno mit Buch und Totenschädel, Westfalen, 2. Hälfte 18. Jh.
Linde, farbig gefasst
105 cm hoch
Westfälisches Landesmuseum für Kunst und Kulturgeschichte Münster, Inv.Nr. E-755 LM
Weltflucht und Askese, Caritas und rückhaltlose Hingabe an Gott waren bleibende Ideale der Klöster. In Westfalen gab es um 1790 gut 200 Stifte und Klöster verschiedenster Orden. Die Benediktiner lebten strikt nach der Regel. Gehorsam, Besitzlosigkeit, sieben Gebetszeiten tagsüber und nachts und die Verpflichtung zu tätiger Arbeit waren die Kernbestimmungen. Neben der Benediktusregel, der ältesten Ordensregel, gab es Satzungen, etwa die der Bursfelder Kongregation – ihre Einhaltung wurde durch das Kloster Marienmünster überwacht.

Besonders streng praktizierten die Kartäuser die klösterliche Disziplin: Arbeit und der regelmäßige Gottesdienst zeichneten das Klosterleben aus. Der Hl. Bruno, ihr Gründer, hatte in seiner Regel den Mönchen ein strenges Schweigegebot auferlegt.

So hieß es in der Ordensregel im dritten Kapitel: „1. Weilen unser H. Vatter Benedictus ein fürtrefflicher Liebhaber und Eiferer des Stillschweigens (welches zu Erneuerung oder Erhaltung der Eigensucht ein unfehlbares Mittel ist) in seiner Regul den Mund der Geistlichen nicht mit solcher Einsperrung der Stillschweigenheit verschlossen hat, daß selbiger niemahlen, sondern gar selten, auch von guten und nützlichen Dingen zu reden, soll eröffnet seyn. Solchem nach werde die Erlaubnüs zu reden nur von der Äbtissin oder Priorin, oder auch in deren Abwesenheit von der Sub-Priorin ausgegeben, es wäre dann, daß einer für diß- oder jenesmahl eine besondere Freyheit hierinne von der Äbtisiin oder Priorin vergönnet wäre.
2. Diejenige, so Uhrlaub zu reden gibt, spricht: Benedicte; und die ClosterVersammlung antwortet: Dominus. Und von diesem an ist Freyheit, unter sich zulässigen Dingen Gespräch zu haben, bis zur wiederholten Hertellung des Stillschweigens, welche durch die Worte pflegt angedeuet zu werden: Adjutorium nostrum in nomine Domini. So ist dan zu reden keinem gebilliget ohne Erlaubnüs die Anrede zum andern thun, als mit vorgesetztem Wort: Benedicte; und der Antwort, Dominus, wie zuvor erwehnet.
3. [...]“.
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