[ Start | Politik | Nation | Bauwesen | Brücken- und Chausseearbeiten im Lippedepartement ]
   
  zurück
Anordnungen betreffend Brücken- und Chausseearbeiten im Lippe-Departement, 1811
Anordnungen betreffend Brücken- und Chausseearbeiten im Lippe-Departement, 1811
Auszug aus dem Register der Beschlüsse des Präfekten vom Lippe-Departement, 30.12.1811
Bildnachweis



 
Vollständiger Text
„Brücken- und Chaussee-Arbeiten.
________________________________

Zweite Ankündigung.
________________________________

Auszug aus dem Register der Beschlüsse des Präfekten vom Lipp-Departement

Münster den 30. Dez. 1811.

Wir Präfekt des Lipp-Departements, Reichs-Graf, Kammerherr Sr. Maj. des Kaisers und Königs,

haben den in dem Regierungs-Beschlusse vom 19. Bentose des Jahrs XI. enthaltenen Bestimmungen gemäß beschlossen, was folgt:

Art. 1.
Die neuerlichen Coumissionen für die Uebernahme nachstehender Arbeiten sollen bis zum 22. Januar 1812 angenommen werden.

Straße der 1sten Klasse von Wesel nach Hamburg.

1. Die Lieferung und der Transport von 25000 Cubic-Metres Rhein-Grundes, mit Einschluß des Kieses, Behuf der Anlage der Weges-Strecke zwischen Wesel und Pettenberg.

2. Die Lieferung und der Transport der erforderlichen Steinen gedachter Landstraße zwischen Wulfen und Telgte.

Art. 2
Für die Lieferung und den Transport der 25000 Cubic-Metre Rheingrundes mit Einschluß des Kieses vom Berlinerthor bis Pettenberg wird man nur Gebote unter
7 Fr. 22 St.
für den Cubic-Meter annehmen.

Für die Lieferung und den Transport der zur Anlage der Straße zwischen Wulfen und Askamp erforderlichen Steine wird man nur Gebote unter
6 Fr. 00 St.
für den Cubic-Metre annehmen.

Für die Lieferung und den Transport der zur Anlage der Straße zwischen Askamp und Vogelberg erforderlichen Steine wird man nur Gebote unter
8 Fr. 70 St.
für den Cubic-Metre annehmen.

Für die Lieferung und den Transport der zur Anlage der Straße zwischen Vogelberg und dem Hause Dülmen erforderlichen Steine wird man nur Gebote unter
11 Fr. 50 St.
für den Cubic-Metre annehmen.

Für die Lieferung und den Transport der zur Anlage der Straße zwischen dem Hause Dülmen und Dülmen erforderlichen Steine wird man nur Gebote unter
8 Fr. 20 St.
für den Cubic-Metre annehmen.

Für die Lieferung und den Transport der zur Anlage der Straße zwischen Dülmen und Beck erforderlichen Steine wird man nur Gebote unter
9 Fr. 03 St.
für den Cubic-Metre annehmen.

Für die Lieferung und den Transport der zur Anlage der Straße zwischen Beck und Appelhülsen erforderlichen Steine wird man nur Gebote unter
15 Fr. 70 St.
für den Cubic-Metre annehmen.

Für die Lieferung und den Transport der zur Anlage der Straße zwischen Appelhülsen und Albachten erforderlichen Steine wird man nur Gebote unter
11 Fr. 00 St.
für den Cubic-Metre annehmen.

Für die Lieferung und den Transport der zur Anlage der Straße zwischen Albachten und Münster erforderlichen Steine wird man nur Gebote unter
14 Fr. 00 St.
für den Cubic-Metre annehmen.

Für die Lieferung und den Transport der zur Anlage der Straße von St. Mauriz bis 7000 Metres nach Telgte erforderlichen Steine wird man nur Gebote unter
16 Fr. 00 St.
für den Cubic-Metre annehmen.

Für die Lieferung und den Transport der zur Anlage der Straße von der eben bezeichneten Strecke bis an die Ems erforderlichen Steine wird man nur Gebote unter
16 Fr. 00 St.
für den Cubic-Metre annehmen.

Art. 3.
Für die Steine sind, wenn man nicht nähere und bessere entdecken wird, nachstehende Steingruben bestimmt.
a. Auf der hohen Mark.
b. In der Börnster-Bauerschaft bei Dülmen.
c. Bey Notteln.
d. Am Cappenberger Damm.
e. Bey der Dickborg Kirchspiels Handorf.
f. Bey Telgte.

Art. 4.
In den Conmissionen muß zugleich bemerkt werden; aus welchen Gruben man die Steine nehmen, und auf welche Strecke der Landstraße man dieselbe bringen will.

Art. 5.
Diejenigen, welche an dieser Verbindung Antheil nehmen wollen, können die Bedingungen und sonstige Nachrichten auf dem Bureau des Hrn. Ingenieur en Chef zu Münster Nro. 109. Ludg. Layschaft, und bey dem Hrn. Ingenieur Eversman zu Rees einsehen; die von ihnen unterschriebenen Gebote aber müßen auf dem Büreau des General-Sekretariats abgegeben werden.

Art. 6.
Die Gebote werden alle Tage, Sonn- undFeyertage ausgenommen, des Mittags 1 Uhr bis und mit Einschluß des 22 dieses Monats angenommen; über jedes Gebot wird von dem Hrn. General-Sekretaire, welcher darüber ein Verzeichniß führt, ein Empfangs-Schein ausgestellt.

Art. 7.
Die Gebote werden von dem H. Präfekten in der Versammlung des Präfektur-Raths unter dem Beystandes des H. Ingenieur en Chef und in Anwesenheit der Bietenden, welche sich an diesem Tage auf der Präfektur einfinden müßen, am 22. dieses Monats des Mittags erbrochen.

Art. 8.
Derjenige, welcher den Zuschlag erhält, ist verbunden die Entreprise den nächstfolgenden Tag wo ihm dazu von dem H. Ingenieur en Chef der Befehl gegeben wird, anzufangen, und soclhe nach den Bedingungen auf das Schleunigste zu vollenden.

Art. 9.
Alle durch die Ankündigung, den Stempel, und überhaupt alle durch den Verding veranlaßten Kosten sind zur Last der Entreprenneurs.

Art. 10.
Vorstehende Ankündigung soll in den vorzüglichsten Communen des Departements angeheftet und bekannt gemacht, auch den benachbarten H. Präfekten mitgetheilt werden.

Der Graf Dusaillant.“
 
Quelle: Westfälisches Landesmuseum für Kunst und Kulturgeschichte, Bibl.Sign. Ms. 499, 1 AV.

Zum Seitenanfang 
 
Der LWL -  Freiherr-vom-Stein-Platz 1 -  48133 Münster -  Kontakt -  Impressum