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Grafik zur Stadtverfassung Münsters vor 1802
Grafik zur Stadtverfassung Münsters vor 1802
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Bürger konnten selbständige Männer werden; für Mitglieder der „Ämter“ (Gilden der Kaufleute und Handwerker) war der Erwerb des Bürgerrechts Pflicht. Tagelöhnern und unselbständig Beschäftigten war der Erwerb des Bürgerrechtes verwehrt.

Die beiden Bürgermeister und die beiden „Assessoren“ genannten Ratsherren, die Beisitzer am Stadtgericht waren, mußten Juristen sein; oft waren sie Advokaten und „Hofräte“ an der „Regierung“, die keine Verwaltungsbehörde, sondern eine Gerichtsbehörde war.

Die 17 Gilden der Kaufleute und Handwerker, deren 34 Gildemeister die „gemeine“ oder „Gesamtgilde“ bildeten, hatten bis 1661 auch zu allgemeinen politischen Entscheidungen ein Mitspracherecht. Dies existerte faktisch nur noch in Gewerbesachen, wenn es um Angelegenheiten der Gilden ging.

Der „Geheime Rat“ war die eigentliche zentrale Verwaltungsbehörde und Regierung des Fürstbistums und beaufsichtigte auch den Rat.

Der Stadtrichter wurde jeweils auf Lebenszeit ernannt; ihm oblag auch die Aufsicht über die offene Armenpflege, wofür er seit 1756 eine wöchentliche Kollekte halten ließ.
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