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Grafik zur Stadtverfassung Münsters nach 1835
Grafik zur Stadtverfassung Münsters nach 1835
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Die Stadt Münster übernahm 1835 die Revidierte Preussische Städteordnung vom 17. März 1831. Die Zulassung und Verpflichtung zum Erwerb des Bürgerrecht wurden ebenso wie das aktive und passive Wahlrecht nach Vermögen und Einkommen festgelegt. Für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung wurde die Stadt in drei Wahlbezirke geteilt, in der die einfachen Bürger wählten, und zwei Klassen für die „Gewerbetreibenden mit kaufmännnischen Rechten“ bzw. für die „Beamten, Pensionäre, Rentner, Gestlichen, Gelehrten und Ärzte“ gebildet.

Jede dieser fünf Abteilungen wählte in geheimer und direkter Wahl je sechs Abgeordnete für eine Dauer von drei Jahren, die vom Magistrat bestätigt werden mußten und zusammen die Stadtverordnetenversammlung bildeten; jedes Jahr mußte ein Drittel der Stadtverordneten neugewählt werden.

Die 30 Stadtverordneten kontrollierten die Tätigkeit des Magistrats als der eigentlichen städtischen Verwaltungsbehörde und hatten die Vollmacht und Verpflichtung, die Bürgerschaft zu vertreten und nach Stimmenmehrheit bindende Beschlüsse zum städtischen Budget, Ausgaben ebenso wie städtische Steuern und Umlagen und über das städtische Vermögen (Liegenschaften) zu fassen. In Pattsituationen entschied die Stimme des Vorstehers. Dieser wurde für ein Jahr aus der Mitte der Mitglieder gewählt und besaß z.B. die Aufsichtspflicht in der Versammlung und das Strafrecht.

Für die Verwaltung war als Stadtobrigkeit der Magistrat zuständig, dem neben dem Oberbürgermeister vier weitere Mitglieder angehörten. Diese wurden in der Stadtverordnetenversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt und von der Regierung bestätigt. Der Magistrat war sowohl Stadt- als auch Staatsbehörde und einziges ausführendes Organ. Es war u.a. zuständig für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften, die Polizeiverwaltung und staatliche Aufträge.

Die Oberaufsicht über die Kommunalverwaltung führte die Regierung in Münster als regionale preußische Verwaltungsbehörde.
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