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Ablösungen

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Ablösungen
 
Als Beginn der „Bauernbefreiung“ in Preußen gilt das sogenannte Oktoberedikt von 1807. Wichtiger für die Entwicklung der Landwirtschaft erwies sich aber eigentlich das Edikt vom 14. September 1811, das die Übertragung des Eigentums an Grund und Boden vom Grundherrn auf die Bauern regelte. Sie war in Westfalen mit einer finanziellen Entschädigung der Grundherren verbunden. Auch als 1825 die Eigenbehörigkeit vollständig aufgehoben wurde, mussten die Bauern die nunmehr fortfallenden Dienste und Abgaben durch Geldzahlungen ablösen.
Insgesamt waren die betroffenen Höfe über Jahrzehnte hinweg finanziell stark belastet. Bis 1850 waren nur etwa zehn Prozent der alten Grundrenten abgelöst. Mangelndes Kapital war die Ursache. Als staatliche Kredithilfe wurde 1832 die Provinzial-Hülfs-Kasse (seit 1890 Landesbank der Provinz Westfalen) eröffnet. Sie vergab Kredite an Kommunen für gemeinnützige Aufgaben, wie Straßenbau und Schulbauprojekte, aber auch an Privatleute zur Gewerbeförderung und zur Ablösung der Reallasten, die aufgrund älterer Hörigkeitsverhältnisse auf Bauernhöfen lagen.
 

Statut für die Hilfskasse der Provinz Westalen, 2. Seite Statut für die Hilfskasse der Provinz Westalen, 3. Seite Statut für die Hilfskasse der Provinz Westalen, 4. Seite Statut für die Hilfskasse der Provinz Westfalen, 26.11.1831
Quellennachweis
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Insbesondere die Stärkung der Landwirtschaft lag im staatlichen Interesse, denn, um die wachsende Bevölkerung ernähren zu können, musste die landwirtschaftliche Produktion gesteigert werden.
Allerdings entfielen vom Gesamtkreditvolumen (521.797 Taler) nicht einmal ein Zehntel (genau 45.675 Taler) auf Ablösungen und Meliorationen, das heißt Ent- und Bewässerungen. Die relativ geringe Inanspruchnahme von Krediten lag vor allem an der Mittellosigkeit vieler Bauern, denen Sicherheiten für ein Darlehen fehlten. Erst die Reduzierung des Ablösungskapitals und eine für die Landwirtschaft vorteilhafte Konjunktur nach 1850 ermöglichte es allen Bauern, ihre Verpflichtungen aus der Grundherrschaft abzutragen.

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