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Vielfalt der alten Gesetzgebung

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Vielfalt der alten Gesetzgebung
 
Drei Verordnungen von unterschiedlichen Landesherrn im alten Westfalen, 1775, 1777 und 1799

Drei Verordnungen von unterschiedlichen Landesherrn im alten Westfalen, 1775, 1777 und 1799
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Die Rechtsverhältnisse, die das Leben und das Verhalten der Menschen regelten, waren in der vormodernen Gesellschaft jeweils auf einzelne Gruppen zugeschnitten und sehr vielfältig. Geistliche und Ordensleute, Adelige, Bauern und Stadtbürger: alle lebten mit eigenen Rechtsformen, und selbst innerhalb dieser Standesgruppierungen gab es ausgeprochen unterschiedliche Regelungen. Die Abgabepflichten höriger Bauern waren von Hof zu Hof, die Zunftrechte von Gilde zu Gilde, die Stadtrechte von Stadt zu Stadt, das klösterliche Leben von Kloster zu Kloster unterschiedlich.

Erst allmählich, im 18. Jahrhundert begannen die frühneuzeitlichen Staaten mit Vereinheitlichungen, etwa durch die Einführung von Obergerichten, um die vielen Sonderrechte einzuebnen. Im Hochstift Paderborn hatte man – zur besseren Übersicht und Vergleichbarkeit – von 1786 bis 1789 Sammlungen der Landesverordnungen veröffentlicht, und in Preußen war 1794 sogar, mit dem Allgemeinen Landrecht ein einheitliches Gesetzeswerk eingeführt worden, das allerdings nur subsidiär galt, das heißt, es wurde nur dort wirksam, wo die früheren Gesetzesvorgaben in Preußen nicht ausreichten.

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