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Losungspflicht

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Die münsterische Losungspflicht 1766
 
„Gnädigste Verordnung diejenigen betreffend, welche unter den Troupen gedienet haben“, Edikt des münsterischen Fürstbischofs Maximilian Friedrich, 27. März 1770 Bildnachweis / Zur Vergrößerung (etwa 100KB)
Nach dem Siebenjährigen Krieg, der dem Land eine hohe Verschuldung aufgebürdet hatte, setzten die Landstände 1766 die Verringerung der Armee von sieben Regimentern zu Fuß und zwei zu Pferd auf ein Reiter- und vier Fußregimenter durch. Diese Truppen hatten sich durch Werbung ergänzt: gegen ein Handgeld trat ein Soldat ohne zeitliche Beschränkung in die Armee ein. Viele allerdings waren Deserteure und desertierten wieder bei passender Gelegenheit. Andere wurden in der Armee so alt, daß sie schließlich dienstunfähig waren.

Um dem vorzubeugen und auch zur Kostenensenkung der Werbung stimmten die Landstände 1766 einer Wehrpflicht für die Landbevölkerung zu (Losungspflicht): diese mußten alle drei Jahre an einer Auslosung der Militärpflichtigen teilnehmen, die dann drei Jahre zu dienen hatten. Wer einen Hof erbte oder dreimal an der Verlosung teilgenommen hatte, war frei. Allerdings setzten die Landstände 1786 die Rückkehr zum alten Werbesystem durch.

Der leitende Minister Fürstenberg versuchte darüberhinaus, 1779 den Landesausschuß – das Bauernaufgebot auf dem Lande – aufzuwerten, indem dieser häufiger exerzieren solle. In seiner Begründung bei einer Rede auf dem Landtag 1780 verwies er – letztlich allerdings ohne Erfolg – auf den Patriotismus als Voraussetzung und Produkt dieser Einrichtung.
 
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