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Die Departements-Kollegien
 
Bestimmungen über die Departementskollegien in der Verfassung für das Königreich Westphalen vom 7.12.1807
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Vollständiger Text
Zum Dekret über die Wahlkollegien und über die Wahlversammlungen


Die Verfassung sah die Beteiligung der Bevölkerung an der Benennung der 100 Mitglieder des Landesparlamentes („Reichsstände“), an der Ernennung der Präfektur-, Distrikts- und Munizipalräte sowie der Richter auf lokaler und regionaler Ebene vor. Titel 10 der Verfassung regelte das Verfahren zur Berufung dieser „Departements-Kollegien“ durch den König.

Die provisorische Regentschaft forderte sofort nach Publikation der Verfassung am 30.11.1807 von den Lokalbehörden der Städte, Gemeinden und Kreise Listen derjenigen Persönlichkeiten an, die sich dafür eigneten. Benannt werden sollten die wohlhabendsten Grundbesitzer (je einer auf 200 Einwohner), die reichsten Kaufleute und Fabrikanten und die bedeutendsten Gelehrten, Künstler und sonst verdiente Männer (je einer auf 800 Einwohner). Nach Eingang dieser Listen wurden die Präfekten aufgefordert, aus diesen die geeignetsten, von denen Loyalität zu erwarten sei, zu benennen.

Das Dekret über die Wahlkollegien vom 18. März 1808 regelte die Details. Im März 1808 wurden auch die Listen auf solche Männer eingeschränkt, von denen eine wohltätige Einwirkung auf die öffentlichen Angelegenheiten zu erwarten seien und welche "bei ihren Mitbürgern in Hinsicht auf ihren moralischen Charakter sowie ... ihrer Bildung in vorzüglicher Achtung ständen".

Die Instruktion über die Wahlversammlungen, veröffentlicht im Westphälischen Moniteur am 24. April 1808, erhellt das Wahlverfahren. Die Umsetzung im Weser-Department, zu dem auch Bielefeld und Minden gehörten, erwies sich jedoch als schwierig, da z.B. nur etwa zwei Drittel der Wähler zur Wahlversammlung erschien.

Von diesem Wahlmännerkollegium wurden auch die Mitglieder der Departements- und Distriktsräte vorgeschlagen, die die Regierung dann nach dem Auswahlvorschlag der Präfekten ernannte. Diese Räte sollten den jeweiligen Präfekten bzw. Unterpräfekten z.B. bei der Verteilung der Personalsteuern beratend zur Seite stehen, doch blieb ihre Wirksamkeit begrenzt.
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