Während religiöse und politische Vereine verboten waren, konnten nach 1815 Vereine entstehen, die sich nicht so sehr geselligen Zwecken, sondern vor allem gemeinnützigen Aufgaben widmeten:
Musikvereine und Liedertafeln,
Kunst- und Geschichtsvereine, Wohltätigkeitsvereine (wie der Kronprinzenverein zu Münster). Sie mußten jeweils ihre Statuten von der Regierung genehmigen lassen.
Schützenvereine wurden ebenfalls häufig erlaubt, da sie auf ältere Schützengesellschaften oder Nachbarschaften zurückgingen und auch patriotischen Zwecken dienten. Mit der Genehmigung konnte die Obrigkeit aber auch die Satzungen kontrollieren und für die von diesen Vereinen getragenen Lustbarkeiten Verantwortliche namhaft machen.