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Die Eingliederung in eine zentralistische Struktur
 

Bürgereid eines Münsteraners, 1604
Unterschrieben „Johan Avershagen Civis Reip. Monast.“
Bildnachweis
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Zum Recht der Bürger in den vormodernen Städten gehörten traditionell Selbstverwaltungsrechte, die allerdings in den preußischen Staaten schon stark eingeschränkt waren.

Die alten politischen Mitspracherechte wurden indes eingeschränkt: die Stadtverwaltungen, an deren Spitze jeweils ein auf Vorschlag des Präfekten vom König bzw. Großherzog bzw. von Kaiser Napoleon ernannter Bürgermeister („Maire“) stand, waren strikt in die hierarchisch gegliederte Staatsverwaltung eingeordnet und mußten den Weisungen des Präfekten bzw. der Regierung gehorchen.

In der Verfassung des Königreichs Westphalen waren aber Mitspracherechte möglich durch die sog. „Munizipalräte“, die von einem Ausschuß der Departementalkollegien nominiert wurden. Sie durften nur zehn Tage im Jahr zur Kontrolle der Kommunalfinanzen und des Kommunalvermögens tagen.

Demgegenüber wurde den Städten in Preußen durch die Preußische Städteordnung von 1808 erhebliche, erweiterte Selbstverwaltungsrechte zugestanden, die allerdings in Westfalen nie galt. Erst ab 1834/35 wurde hier die Revidierte Städteordnung von 1831 eingeführt, die den Magistraten als städtischen Verwaltungsbehörden Stadtverordnetenversammlungen als Kontrollorgane zur Seite stellte, die über die Stadthaushalte entschieden und auch die Magistratsmitglieder wählten.
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