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Wiedereinführung des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten
 
Nach dem Ende des Königreichs Westphalen und des Großherzogtms Berg im November 1813 wurde für die früher preußischen Gebiete zwischen Rhein und Weser ein „Zivil-Gouvernement“ unter dem Freiherrn Ludwig Vincke eingerichtet, der sich im Oktober 1814 auch zur vorherigen französischen Gesetzgebung äußerte: „Als Entschädigung für so manches Unheil von einer im allgemeinen mit Recht verhaßten fremden Gesetzgebung hatte man die Beibehaltung des einzelnen doch darin vorhandenen Guten gehofft und gewünscht, als die Abschaffung des privilegierten Gerichtsstandes, der Patrimonialgerichte, Beibehaltung offizieller Verfolgung aller Verbrecher und Verbrechen, des öffentlichen Verfahrens in peinlichen Sachen [Öffentlichkeit der Kriminalprozesse], der Zivilstandsregister unter angemessenen Modifikationen“.
 

„Allgemeines Landrecht für die Preussischen Staaten", T. 1, Berlin 1794
Bildnachweis / Zum gesamten Buch

Vincke benannte die wichtigsten Vorzüge der französischen Rechtsordnung. Dennoch hatte das moderne Vorbild in Westfalen – im Unterschied zu den rheinischen Territorien, wo der Code Napoleon weiterhin Anwendung fand, – wenig Bestand: Zum 1. Januar 1815 wurde das Allgemeine Landrecht für die Preussischen Staaten und die preußische Prozessordnung wieder verbindlich.
Über Jahrzehnte behielt das Landrecht seine Gültigkeit, es wurde weiter verfeinert und durch die in der „Gesetzes-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten“ veröffentlichen Gesetze ergänzt: bis zum 1. Januar 1900, als das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) an die Stelle der in allen deutschen Ländern geltenden Rechtsbücher trat.
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