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Französische Konskription
 
Bergischer Jäger, um 1810/12
Bergischer Jäger, um 1810/12
Bezeichnet „Infanterie du G. Duché de Berg: Chasseur“
Bildnachweis
Die im Königreich Westphalen durch Dekret vom 25. April 1808, im Großherzogtum Berg 1807 eingeführte Wehrpflicht übernahm das Vorbild der französischen Konskription von 1798 – eine Fortentwicklung der Allgemeinen Wehrpflicht von 1793, die die Armee der Revolution überlegen gemacht hatte – und modernisierte und vereinheitlichte damit das Militärwesen.

Die Wehrpflicht war nicht völlig neu, hatte jedoch für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen stets unterschiedlich gegolten. Zwar hatte es in Städten und auf dem Lande immer die formale Pflicht zur Landesverteidigung gegeben – was in einzelnen Staaten wie z.B. im Fürstbistum Münster (Losungspflicht, 1766-1786) und in der preußischen Kantonspflicht (1733, Neufassung 1792) durchaus auch zur Ergänzung des regulären Heeres praktiziert wurde. 1804 wurde das Kantonreglement auch in den neupreußischen Gebieten, im östlichen Münsterland und im Fürstentum Paderborn, eingeführt.

Die Konskription kannte nur ganz wenige Ausnahmen – so Geistliche –, und war faktisch die Pflicht zur Teilnahme an der Auslosung derjenigen, die wirklich dienen mußten.

In den „Freiheitskriegen“ folgte die Einführung der Wehrpflicht 1813, formal als Aufhebung der Ausnahmen des Kanton-Reglements vermittelt, auch in Preußen und wurde dort 1814 als Allgemeine Wehrpflicht auch für Friedenszeiten eingeführt.
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