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„Edict über den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grund-Eigenthums, so wie die persönlichen Verhältnisse der Landbewohner betreffend“, Memel, 9.10.1807
Originaledikt aus der Gesetz-Sammlung des Jahres 1807 Quellennachweis Textauszüge
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Einerseits wurde das Adelsprivileg beseitigt, Rittergüter mit abhängigen Bauern zu besitzen. Damit entfielen die Schranken zwischen Bürgern, Bauern und Adel; jedermann durfte adlige Grundstücke erwerben, Land bewirtschaften und ein Adeliger auch umgekehrt bürgerliche Gewerbe treiben. Land und Höfe wurden eine Ware, die möglichst effizient von den tüchtigsten Landwirten bewirtschaftet werden sollte. Politisches Ziel war die Schaffung eines starken Bauernstandes; daher wurde eine Klausel erlassen, die die aus der Hörigkeit entlassenen Bauern vor Versuchen adeliger Gutsherren schützen sollten, das Land zugunsten der Adelsgüter einzuziehen („Bauernlegen“): § 6 band die Einziehung von Bauernland zum Adelsgut („Vorwerk“) an eine behördliche Genehmigung.
Die Aufhebung der Gutsuntertänigkeit machte aus den Bauern freie Staatsbürger, die nur dem König untertan waren, ihm aber auch Steuern zahlen und Militärdienst leisten mußten. Allerdings blieben die Grundsteuerfreiheit des Adels bis 1861 und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt bis 1848/72 bestehen.
Das Edikt galt zunächst nur für die preußischen Gebiete östlich der Elbe. In der preußischen Provinz Westfalen erfolgte die endgültige Aufhebung aller grundherrlichen Rechte 1825, nachdem die Bauernbefreiung durch die Vorgängerstaaten Berg und Westphalen 1808-1811 uneindeutig geblieben war.
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