[ Start | Themen | Ökonomische Modernisierung | Freiheit und Wettbewerb | Bauernbefreiung | Markenteilungen ]
 
Hauptmenü
Das Projekt
Themen
Ausstellung
Film
Unterricht
Start
Impressum

Verweise
Biografien
Glossar
Zeittafel
Quellen
Literatur
Links

Funktionen
Suchen
Druck-
ansicht
Speichern

 
Inhalt  |  Hilfe  |  Kontakt  |  Suche Zurück   Weiter
  Begriff Moderne / Modernisierung
  Ökonomische Modernisierung
 
-  
 
-  
 
-  
 
   Adam Smith
 
   Die Rezeption von Adam Smith
 
   Gewerbefreiheit
 
   Bauernbefreiung
 
-   Reformbedarf
 
-   Rationelle Landwirtschaft
 
-   Preußische Bauernbefreiung
 
-   Ablösungen
 
-   Markenteilungen
 
-  
 
-  
  Politische Modernisierung
  Kulturelle Modernisierung
 
Markenteilungen
 

Vermessungskarte der Dorfheide zu Bokel und Röckinghausen im Kreis Wiedenbrück, 1826
Kolorierte Federzeichnung des Geometers Hederich
Quellennachweis
Bild vergrößern (ca. 120 KB)

„Ökonomisch mindestens ebenso bedeutsam wie die ‚Bauernbefreiung‘ war die Befreiung des Bodens aus den Zwängen der überkommenen Flurverfassung. Sie bestand aus zwei Elementen: Aufteilung der Gemeinheiten (Weide, Wald) unter den Bauern einer Gemeinde und Beseitigung der Gemengelage (Separierung) mit dem Ziel, geschlossene Wirtschaftsflächen zu erreichen (Arrondierung). Auch auf diesem Gebiet gab es schon erste Schritte um 1800. Der weitaus größte Teil der Gemeinheitsteilungen und Separierungsverfahren wurde jedoch in den vier Jahrzehnten nach der napoleonischen Zeit umgesetzt“ (Wolf-Dieter Könenkamp).
 

Teilungskarte zu Bokel und Röckinghausen
im Kreis Wiedenbrück, 1827
Grenzkolorierte Federzeichnung

Quellennachweis
Bild vergrößern (ca. 120 KB)



1821 wurde das Verfahren der Markenteilungen gesetzlich neu geregelt. Das dargestellte Beispiel aus dem Regierungsbezirk Minden zeigt, dass das im Gemeinschaftsbesitz der Markgenossen befindliche Gelände, die Gemeinheiten, zunächst vermessen und die verschiedenen Berechtigungen genau ermittelt wurden. Die beteiligten Bauern und Kötter bestätigten dies durch ihre Unterschrift (obere Karte). In einem zweiten Schritt wurde entsprechend den Nutzungsberechtigungen die Mark geteilt und den Bauern als ihr Eigentum überlassen.

Die Gemeinheitsteilungsordnung von 1821 führte zu einer Beschleunigung und Ausweitung der Teilungsverfahren. Der den Bauern zufallende Anteil an den Gemeinheiten, etwa zwanzig bis vierzig Prozent der gesamten agrarischen Nutzfläche, vermehrte ihren Landbesitz beträchtlich - jedenfalls lohnte sich nun jede Bodenverbesserung.


Zum Seitenanfang 
 
Zurück   Weiter
 
Der LWL -  Freiherr-vom-Stein-Platz 1 -  48133 Münster   Impressum