[ Start | Themen | Ökonomische Modernisierung | Freiheit und Wettbewerb | Gewerbefreiheit | Nachfolgeorganisationen ]
 
Hauptmenü
Das Projekt
Themen
Ausstellung
Film
Unterricht
Start
Impressum

Verweise
Biografien
Glossar
Zeittafel
Quellen
Literatur
Links

Funktionen
Suchen
Druck-
ansicht
Speichern

 
Inhalt  |  Hilfe  |  Kontakt  |  Suche Zurück   Weiter
  Begriff Moderne / Modernisierung
  Ökonomische Modernisierung
 
-  
 
-  
 
-  
 
   Adam Smith
 
   Die Rezeption von Adam Smith
 
   Gewerbefreiheit
 
-   Die Tradition der Zünfte
 
-   Das Beispiel Böcker
 
-   Patentsteuer
 
-   Preußische Gewerbefreiheit
 
-   Nachfolgeorganisationen
 
-   Kapital
 
   Bauernbefreiung
 
-  
 
-  
  Politische Modernisierung
  Kulturelle Modernisierung
 
Nachfolgeorganisationen der Zünfte
 
Die Statuten des Vereins der Kaufmannschaft von 1835
Quellennachweis
Bild vergrößern (ca. 180 KB)
Während in Preußen östlich der Elbe, wo das Gewerbesteueredikt von 1810 galt, die alten Zünfte fortbestanden, auch wenn sie keine Zwangsrechte mehr ausüben durften, blieb in der 1816 gegründeten preußischen Provinz Westfalen das Verbot der Zünfte bestehen. Allerdings wurde ihr Vermögen und Eigentum, die Zunftladen, das Zunftgeschirr, Fahnen usw., den früheren Zunftmitgliedern wieder ausgehändigt.

Mit der Aufgabe der Zünfte fehlte für die Gewerbetreibenden eine Organisation zur Interessenwahrung. In Münster, der 1815 neugeschaffenen Provinzialhauptstadt Westfalens, gründete sich deshalb – als Nachfolgeorganisation des 1810 aufgehobenen Krameramtes – 1835, nach einer vierzehnjährigen Anlaufphase der Verein der Kaufmannschaft. Die Satzung gibt als Vereinszweck „die Beförderung des Interesses des Handels im allgemeinen und der Kaufmannschaft der Stadt Münster insbesondere“ an.
Das Prinzip der Freiwilligkeit, der Verzicht auf die Übernahme öffentlicher Aufgaben, wie Lehrlingsprüfungen und die Konzentration auf die Interessenvertretung der Kaufleute, unterschied sie ebenso vom früheren Krameramt wie der Verzicht auf gesellschaftliche und soziale Aufgaben im engeren Sinne. Lediglich das Recht auf eine außergerichtliche Schiedsbarkeit und die Ausstellung von Führungszeugnissen für Gehilfen und Lehrlinge knüpfte an frühere Gildebräuche an.

Die Gründung einer „Handelskammer“ schließlich (1853), die für das ganze Münsterland zuständig war und dank der Zwangsmitgliedschaft von Großkaufleuten als öffentlich-rechtliche Korporation für die Vertretung des Gewerbes gegenüber der Regierung fungierte, beschränkte die Tätigkeit des Vereins auf die Stadt Münster.
Zum Seitenanfang 
 
Zurück   Weiter
 
Der LWL -  Freiherr-vom-Stein-Platz 1 -  48133 Münster   Impressum